Satzung

vom 25. Oktober 1990
zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 21. März 2012

§ 1 Name und Sitz

a) Der am 25.10.1990 gegründete Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Adscheid“ nach seiner Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
b) Der Verein hat seinen Sitz in 53773 Hennef, Adscheid.
c) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Heimatpflege bezogen auf die Ortschaft Adscheid, insbesondere die Förderung von Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Verschönerung der Ortschaft Adscheid, insbesondere durch freiwillige Arbeiten der Vereinsmitglieder:
– Anlage und Pflege von Grünanlagen
– Restaurierung und Instandhaltung der Wegekreuze
– Aufstellung und Wartung von Ruhebänken
– Erschließung von Wanderwegen in der Umlage Adscheids sowie deren Instandhaltung und Reinigung
– Pflege des Brauchtums und der Heimatgeschichte
– Durchführung von Dorffesten
– Erstellung und Führung einer Dorfchronik
– Die Förderung des Umwelt- und Natuerschutzes
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen sein, die bereit sind, die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Ehrenmitglieder werden dem Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder müssen sich um den Ort und um die Belange des Vereins besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Aufnahmebedingungen

Jeder Adscheider Bürger hat grundsätzlich das Recht, Mitglied des Vereins zu werden. Im Falle einer Ablehnung durch den Vorstand hat der Antragsteller das Recht, eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, ihr Stimmrecht auszuüben und Anträge zu stellen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Verwirklichung seiner gemeinnützigen Aufgaben, wie sie in § 2 der Satzung näher bezeichnet sind, zu unterstützen.

§ 7 Beitragszahlungen

Die Mitglieder haben jährlich Beiträge zu zahlen. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat. Fällig ist der Beitrag im ersten Halbjahr, bei einem Vereinseintritt nach dem 1.7. mit dem Eintritt.

§ 8 Verwendungszweck der Beiträge

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Beiträge dürfen nur der Erfüllung der in § 2 dieser Satzung näher bezeichneten Zwecke zugeführt werden.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch schriftliche Kündigung, die spätestens 1 Monat vor Jahresschluss erfolgen muss,
b) Durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, z.B. wegen Schädigung des Vereins und wegen eines Beitragsrückstandes von mehr als einem Jahr. Vor der endgültigen Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben,
c) Durch den Tod eines Mitglieds.

§ 10 Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft

Im Falle des Austritts oder eines Ausschlusses verliert das Vereinsmitglied alle Rechte und Pflichten als Mitglied.

§ 11 Die Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand und
b) Die Mitgliederversammlung.

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und zwar:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 1. Schriftführer
d) dem 2. Schriftführer
e) dem 1. Kassierer
f) dem 2. Kassierer
(2) Und dem erweiterten Vorstand aus mindestens 2, höchstens 8 Beisitzern.
(3) Je 2 Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam Vertretungsberechtigt.
Der 1. Kassierer verwaltet das Vermögen des Vereins. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind aufzuzeichnen. Der Schriftführer hat ein Protokollbuch zu führen. Er hat über jede Mitgliederversammlung und jede Vorstandssitzung ein schriftliches Protokoll anzufertigen.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung hat außer dem Vorstand 2 Kassenprüfer für die mindestens 1 x jährlich durchzuführende Kassenprüfung zu wählen.

§ 14 Tätigkeit des Vorstandes

Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Auslagen können ersetzt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, bei allen Vorhaben, mit denen er an die Stadt Hennef herantritt, zunächst die Deckung der Kosten abzuklären, diese in einer Mitgliederversammlung darzulegen und zur Abstimmung zu stellen.
Beschließt die Mitgliederversammlung, dass ein Vorhaben trotz Kosten für die Dorfgemeinschaft ausgeführt werden soll, ist eine Befragung der ganzen Dorfgemeinschaft nach entsprechender Aufklärung über Vorhaben und Kosten durchzuführen.
Der Verein, vertreten durch den Vorstand, kann nicht mit Vorschlägen an die Stadt Hennef herantreten, deren Ausführung Einzelne finanziell außergewöhnlich belasten.
Ein solches Vorgehen kann weder durch die Mitgliederversammlung noch durch eine mehrheitliche Zustimmung der Dorfgemeinschaft gegen den Willen der Betroffenen beschlossen werden. Die betroffenen Mitbürger haben in solchen Fällen eine Sperrminorität.
Die in § 14 beschriebenen Ausgaben gelten nicht für Vorhaben, die ausschließlich von Vereinsmitteln und Spenden bestritten werden.

§ 15 Wahlen

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden findet eine Nachwahl statt.

§ 16 Neuwahl des Vorstandes

Zur Neuwahl des Vorstandes ist nur das Mitglied berechtigt, das an der Mitgliederversammlung teilnimmt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Vorstandsmitglieder, welche nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen können, können wieder gewählt werden, wenn eine schriftliche Vollmacht dem Vorstand vorliegt, aus der das Amt bei einer evtl. Wahl und die Annahme der Wahl hervorgeht.

§ 17 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich und zwar schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief oder durch Veröffentlichung im Schaukasten.
(2) Ein Viertel der Mitglieder ist befugt, eine außerordentliche Versammlung unter Angabe von Gründen durch den Vorstand einberufen zu lassen. Der Vorstand muss dem Antrag stattgeben.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 18 Abstimmung

In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied stimmberechtigt. Es hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Die Anwesenden können durch Mehrheitsbeschluss verlangen, dass durch Handzeichen oder in geheimer Wahl abgestimmt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. die des Versammlungsleiters.

§ 19 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.

§ 20 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur durch ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Versammlung beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließen ¾ Mehrheit der Mitglieder in ihrer Gesamtheit. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins müssen in die Tagesordnung der Einladung aufgenommen sein.

§ 21 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist.
Ist die Versammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Versammlung, die mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen ist, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Bei Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen über die Katholische Kirchengemeinde Uckerath zum Zwecke der Verwendung im Sinne § 2 dieser Satzung der Kapelle in Adscheid zugeführt werden.

§ 22 Gerichtstand

Gerichtstand ist der Sitz des Vereins.